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Werksvertragsrecht

Werkvertragsrecht – Bauvertrag – Verbraucherbauvertrag – VOB/B

Werkvertragsrecht

Bauvertrag

Verbraucherbauvertrag

VOB/B

Der Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB dürfte neben dem Kaufvertrag wohl der bekannteste Vertragstyp sein. Die Bandbreite des Werkvertrages reicht vom einfachen Vertrag über die Reparatur eines Wasserhahnes bis hin zu Erstellung komplexer Bauwerke.

Vor allem dann, wenn Bauprojekte geplant und errichtet werden sollen, sind umfangreiche Werkverträge erforderlich. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Erfahrung im Baurecht und technischem Verständnis, ist dabei unbedingt notwendig, da oftmals tatsächliche Bauabläufe und bautechnische Sachverhalte juristisch fixiert werden müssen. Im „worst-case“ muss der Anwalt auch in der Lage sein, diese Sachverhalte einem Richter zu erläutern.

Oftmals sind zur Ausführung eines Bauvorhabens eine Vielzahl von Verträgen mit mehreren Vertragspartner erforderlich. Diese sind inhaltlich, was Haftung, und technische sowie zeitliche Koordination betrifft, abzustimmen. Hierzu sind Erfahrung und Kenntnisse „am Bau“ erforderlich.

Bis hin zur Abnahme und danach, z.B. im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in Folge von Mängeln, w.z.B. Nacherfüllung und Schadenersatz, können eine Vielzahl von Fallstricken Ihr Bauvorhaben und damit Ihre Rechte erheblich beeinträchtigen. Die Überwachung insbesondere von Fristen sowie die individuelle Beratung in der konkreten Situation soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich Ihren Weg durch den „Dschungel“ der Regelungen bis hin zur Fertigstellung und danach zu bahnen.

Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Mängelrechte nach der Abnahme im Werkvertragsrecht des BGB.

und es geht doch!

Eine weit verbreitete Meinung besagt, dass nach der Abnahme des Werks (§ 640 BGB) nurmehr dann Mängelbeseitigungsrechte bestehen und geltend gemacht werden könnten, soweit bekannte Mängel bei der Abnahme vorbehalten wurden. Die hierzu immer wieder in Bezug genommene Regelung des des § 640 Abs. 3 BGB besagt:

§ 640 Abnahme

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Oftmals wird hierbei übersehen, dass der § 634 BGB auch eine Nr. 4 beinhaltet, welche durch die Abnahme selbst bekannter Mängel gerade nicht ausgeschlossen wird.

Die Regelung des § 634 Nr. 4 BGB legt fest, dass ein Auftraggeber (Besteller) unter weiteren Voraussetzungen Schadenersatz oder auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen kann.

Damit besteht für den Besteller die Möglichkeit, auch nach der Abnahme, den Unternehmer zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) bekannter und nicht vorbehaltener Mängel aufzufordern. Hierbei ist grundsätzlich gemäß § 281 I BGB darauf zu achten, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

Kommt der Auftragnehmer diesem Verlangen nicht nach, so eröffnet dies den Weg dazu, den Schadensersatzanspruch gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.

In der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (AZ: VII. ZR 46/17) führt dieser sodann aus, dass

„Der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt …, grundsätzlich weiterhin das Recht (hat), Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

(https://openjur.de/u/973194.html)

Damit kann der Besteller insbesondere dann, wenn der Mangel beseitigt werden soll, seine Ansprüche auch im Wege des sogenannten Vorschussklage geltend machen, was eine nicht unerhebliche finanzielle Entlastung sein kann.

Hinsichtlich der Schadensberechnung und der Abkehr des BGH von der fiktiven Schadensberechnung in dieser Entscheidung wird auf die umfangreiche Besprechung dieses Urteils hingewiesen.

Fazit: Oftmals werden berechtigte Schadensersatzansprüche nicht verfolgt, da vielfach der weit verbreitete Irrtum besteht, dass mit der Abnahme bekannter Mängel alle Rechte erloschen seinen.

Fachgebiete

Bau- und Architektenrecht

 

Allgemeines Zivilrecht

 

Zwangsvollstreckungsrecht / Forderungseinzug

 

Recht der WEG

 

Kontakt

 

Rechtsanwalt Wolfgang Hofmann
Trothengasse 5
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